Genehmigung der Ortsplanungsrevision in Wynigen

  20.05.2021 Aktuell, Wynigen, Region

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) hat die von der Gemeindeversammlung Wynigen am 4. April 2019 beschlossene Ortsplanungsrevision mit Datum vom 9. März 2021 genehmigt. Die Genehmigungsverfügung umfasst als grundeigentümerverbindliche Dokumente das Baureglement, die Zonenpläne Wynigen-Dorf und Rüedisbach/Kappelen, den Zonenplan Landschaft und den Zonenplan Gewässerräume und Gefahren.
Die Ortsplanungsrevision stützte sich auf das geänderte Raumplanungsgesetz, welches an der eidgenössischen Volksabstimmung vom 3. März 2013 angenommen worden ist. Die Ziele der Raumplanung wurden darin grundsätzlich neu definiert und die Anforderungen an den Umgang mit dem Boden markant verschärft. Die Entwicklung der Siedlung soll verstärkt nach innen erfolgen.
Im Rahmen der Ortsplanungsrevision wurden in den Jahren 2016 bis 2019 alle Planungsinstrumente überprüft und an die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst. Wichtige Themen waren die Förderung der Siedlungsentwicklung nach innen, die Festsetzung der Gewässerräume, die Umsetzung der Gefahrenkarte und die Harmonisierung der Baubegriffe im Baureglement (Umsetzung der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen, BMBV). Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen zusammengefasst, welche mit der Genehmigung der Ortsplanungsrevision in Kraft getreten sind.

Zonenplan Dorf
Der Dorfkern von Wynigen wird mit einem sogenannten «Kerngebiet» überlagert. Innerhalb dieses Perimeters kann beim Vorliegen eines mit den kantonalen Fachstellen koordinierten Bauprojekts von den baupolizeilichen Massen des Baureglements abgewichen werden. Damit wird die Möglichkeit für eine Verdichtung des Dorfkerns geschaffen, gleichzeitig aber auch die Qualität des wertvollen Ortsbildes gesichert.
Einzelne weitgehend überbaute Grundstücke oder Teilparzellen konnten von der Landwirtschaftszone in Bauzonen überführt werden, beispielsweise im Buchacker. Damit können die bestehenden Bauten und das Umfeld besser genutzt werden. Im Dorf wurden bestehende Einfamilienhausquartiere neu einer zweigeschossigen Wohnzone zugeteilt. Die ehemalige Zone mit Planungspflicht Dorf (ZPP) wird in die Dorfzone umgezont.

Zonenplan Rüedisbach und Kappelen
Zusätzlich zum bestehenden Teilzonenplan für das Gebiet Rüedisbach wurde ein Zonenplan für den Ortsteil Kappelen erstellt. Hier konnten die bestehenden Bauten von der Landwirtschaftszone in die Dorfzone umgezont werden, soweit die Grundeigentümer eine Umzonung wünschten. Damit werden allfällige Umnutzungen und Bauvorhaben erleichtert.

Zonenplan Landschaft
Der Umgang mit der Landschaft ist ein obligatorischer Bestandteil einer Gesamt-Ortsplanungsrevision. Die Grundlagen für die Inhalte des entsprechenden Dokumentes bilden die übergeordneten Vorgaben und der regionale Landschaftsrichtplan. Gemäss dem regionalen Richtplan ist die Landschaft im gesamten Streusiedlungsgebiet von Wynigen als schutzwürdig zu betrachten.
In den Gebieten mit Streusiedlung hat die Gemeinde Wynigen auf die Festlegung von Schutzgebieten verzichtet. Hingegen werden die wertvollen Tallagen und gewisse Kuppen als Landschaftsschutzgebiete bezeichnet. Das Wynigental gegen Seeberg wird als Landschaftsschongebiet ausgeschieden.

Zonenplan Gewässerräume und Naturgefahren
Die neue Gewässerschutzverordnung und das Wasserbaugesetz verlangen die Ausscheidung von grundeigentümerverbindlichen Gewässerräumen. Deren Breiten werden aufgrund der natürlichen Gerinnesohlen bestimmt und im Plan als Korridore dargestellt.
Innerhalb der Gewässerräume sind nur standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen gestattet. Zulässig ist nur eine extensive Nutzung, dies gilt nicht für eingedolte Fliessgewässerabschnitte. Innerhalb der Bauzone müssen die eingedolten Gewässer ebenfalls dargestellt werden.
Für die Bäche in der Gemeinde Wynigen wurden je nach Sohlenbreite Gewässerräume von 11,00 bis 19,50 m (Gesamtbreite der Gewässerkorridore) festgelegt.
Das Baureglement wurde bezüglich möglicher Hindernisse für die Siedlungsentwicklung nach innen überprüft. Insbesondere wurden die Grenzabstände angepasst und verkürzt. Bei der Lockerung der Bauvorschriften muss stets zwischen den Zielen, die bestehenden Bauzonen besser auszunutzen und die Ortsbilder zu schützen, abgewogen werden.
Seit 2012 gilt im Kanton Bern die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV). Ziel der Verordnung ist es, in allen Gemeinden vergleichbare Messweisen und Baubegriffe zu verwenden und damit die Planungssicherheit für Investoren und Bauherren zu erhöhen. Die Gemeinden haben die Pflicht, ihre baurechtliche Grundordnung an die Begriffe der BMBV anzupassen. Mit der vorliegenden Revision kommt die Gemeinde Wynigen diesem Auftrag nach. Die Begriffe und Messweisen im Baureglement entsprechen der BMBV. zvg

 


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